Förderverein
"Schloss und Barockgarten Lichtenwalde" e.V.
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 -Satzung-

(Fassung vom 3. November 2011)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderverein Schloss und Barockgarten Lichtenwalde e.V." – nachfolgend „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Lichtenwalde und ist im Vereinsregister eingetragen.

 § 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zum Ziel:

  • die Kunst,

  • die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und

  • die Denkmalpflege

im Schloss und Barockgarten Lichtenwalde zu fördern.

Zur Erreichung dieses Zieles werden u.a.

Vorträge, Foren, Führungen und kulturelle Veranstaltungen organisiert,
Forschungsaufträge vergeben,
Mittel zur zweckgebundenen baulichen Verbesserung des Schlosses und des Barockgartens beschafft,
Verbindungen mit Persönlichkeiten und Institutionen aufgenommen, die in ideeller und materieller Hinsicht die Ziele des Vereins unterstützen können.

Der Verein erforscht, pflegt und dokumentiert die geschichtlichen und kulturellen Traditionen des Schlosses und des Barockgartens. Im Rahmen seiner Möglichkeiten trägt der Verein zum Erhalt der Bausubstanz des Schlosses und des Barockgartens bei.

Der Verein versteht sich gegenüber der Schlossbetriebs-gGmbH als empfehlendes und beratendes Gremium.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle der Auflösung. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt oder für zweckfremde Aufgaben beschäftigt werden. Alle in den Organen des Vereins mitarbeitenden Mitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich.

 § 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
a)   natürliche Personen
b)   juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts
c)   sonstige Personenvereinigungen

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Vorstand, über den dieser entscheidet. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.

Fördernde Mitglieder unterstützen mit einem regelmäßigen Beitrag entsprechend der Finanzordnung die Ziele des Vereins, nehmen nicht am Vereinsleben teil und haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch den Tod des Einzelmitgliedes,
b)   durch Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer vierteljährigen Kündigungsfrist,
c)   durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, gegen den Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden kann. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedem Mitglied steht das Antrags- und Stimmrecht zu. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitglieder sind aufgefordert, die Verwirklichung der Vereinszwecke aktiv zu unterstützen, die Interessen des Vereins zu wahren und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr entsprechend der Haushaltslage des Vereins festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedsbeitrag angemessen herabsetzen, stunden oder auch ausnahmsweise erlassen.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträgen in Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht einmal erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss hierzu fasst.

 § 5 Organe des Vereines

 Der Förderverein setzt sich zusammen aus:

a)   Vorstand
b)   Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

-   Vorstandsvorsitzenden,
-  
Stellvertreter,

-   Schatzmeister.

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt sein Amt nach Ablauf der Legislaturperiode so lange weiter, bis die Nachfolger gewählt sind.

Der Vorstand führt seine Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung. Bei der Abstimmung steht jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit seinem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder.

 § 7 Mitgliederversammlung

Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie soll spätestens im 4. Quartal des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres abgehalten werden.

Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Stehen Satzungsänderungen auf der Tagesordnung, sind die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie vom Vorstand an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes verschickt wurde. Mit Zustimmung des Mitgliedes kann die Einladung auch per Fax oder E-Mail erfolgen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der gültigen Stimmen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder 30% aller Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlungen beschließen über:

1.  die Genehmigung des Jahresabschlusses
2.  die Entlastung des Vorstandes
3.  Wahl des Vorstandes
4.  Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die jeweils für drei Jahre bestellt werden.
5.  die Satzung des Vereins und Satzungsänderungen
6. die Finanzordnung des Vereins
7.  die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.  Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung einem dazu durch den Vorsitzenden bestellten Vertreter geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Finanzielle Bestimmungen – Geschäftsjahr

Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte in eigener Verantwortung. Ausgaben von mehr als 250,00 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, gleichermaßen die Tätigung etwaiger Vermögensanlagen und sonstiger Entscheidungen, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die gewählten Rechnungsprüfer den Abschluss des vergangenen Jahres und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen. Die Prüfer haben hierüber dem Vorstand schriftlich zu berichten.

 § 9 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung wobei mindestens ¾ der gültig abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein müssen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege von Schloss und Barockgarten Lichtenwalde.

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Impressum Zuletzt bearbeitet: 26.04.2016