Förderverein "Schloss und Barockgarten Lichtenwalde" e.V. |
|
(Fassung vom 3. November 2011)
§ 1 Name
und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein Schloss und Barockgarten
Lichtenwalde e.V." – nachfolgend „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in
Lichtenwalde und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich zum Ziel:
im Schloss und Barockgarten Lichtenwalde zu fördern. Zur Erreichung dieses Zieles werden u.a.
→
Vorträge, Foren, Führungen und kulturelle
Veranstaltungen organisiert, Der Verein
erforscht, pflegt und dokumentiert die geschichtlichen und kulturellen
Traditionen des Schlosses und des Barockgartens. Im Rahmen seiner
Möglichkeiten trägt der Verein zum Erhalt der Bausubstanz des Schlosses
und des Barockgartens bei. Der Verein versteht sich gegenüber der Schlossbetriebs-gGmbH als empfehlendes und beratendes Gremium.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch
nicht im Falle der Auflösung. Es dürfen keine Personen durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt oder für zweckfremde
Aufgaben beschäftigt werden. Alle in den Organen des Vereins
mitarbeitenden Mitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich.
Mitglieder des Vereins können werden:
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Vorstand, über den
dieser entscheidet. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen
Abdruck der Satzung.
Fördernde Mitglieder unterstützen mit einem regelmäßigen Beitrag
entsprechend der Finanzordnung die Ziele des Vereins, nehmen nicht am
Vereinsleben teil und haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch den Tod des Einzelmitgliedes,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss,
gegen den Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden kann.
Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft.
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Jedem Mitglied steht das Antrags- und Stimmrecht zu. Dabei
hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitglieder sind aufgefordert, die
Verwirklichung der Vereinszwecke aktiv zu unterstützen, die Interessen
des Vereins zu wahren und den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung
jeweils für ein Jahr entsprechend der Haushaltslage des Vereins
festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.03.
des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit kann
der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedsbeitrag
angemessen herabsetzen, stunden oder auch ausnahmsweise erlassen.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der
Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträgen in Verzug sind, werden an ihre
Zahlungspflicht einmal erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum
Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden
Beschluss hierzu fasst.
a)
Vorstand
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorstandsvorsitzenden,
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei
Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt sein Amt nach Ablauf der Legislaturperiode so lange weiter, bis die Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand führt seine Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung. Bei der Abstimmung steht jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit seinem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig
bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder.
Jährlich hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie soll spätestens im 4. Quartal
des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres abgehalten werden. Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Stehen Satzungsänderungen auf der Tagesordnung, sind die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie vom Vorstand an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes verschickt wurde. Mit Zustimmung des Mitgliedes kann die Einladung auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der gültigen Stimmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder 30% aller Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlungen beschließen über:
1.
die Genehmigung des Jahresabschlusses Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung einem dazu durch den Vorsitzenden bestellten Vertreter geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. § 8 Finanzielle Bestimmungen – Geschäftsjahr
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte in eigener Verantwortung.
Ausgaben von mehr als 250,00 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes,
gleichermaßen die Tätigung etwaiger Vermögensanlagen und sonstiger
Entscheidungen, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Rechtzeitig vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung haben die gewählten Rechnungsprüfer den Abschluss
des vergangenen Jahres und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu
prüfen. Die Prüfer haben hierüber dem Vorstand schriftlich zu berichten.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss einer Mitgliederversammlung wobei mindestens ¾ der gültig
abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein müssen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung der Denkmalpflege von Schloss und Barockgarten
Lichtenwalde. |
Impressum | Zuletzt bearbeitet: 26.04.2016 |